Gesetzliche Grundlagen
Die Grundsätze für die Vergütung der Urkundspersonen sind in den §§ 69 und 70 des Beurkundungsgesetzes des Kantons Aargau geregelt.
Die Gebühren der Urkundspersonen im Kanton Aargau sind im Dekret über den Notariatstarif des Grossen Rats vom 30. August 2011 festgelegt. Zusätzliche Kosten entstehen in der Regel wie folgt:
a) Grundbuchamt gemäss
- Gesetz über die Grundbuchabgaben
- Dekret über die Grundbuchgebühren
- Verordnung über die Kanzleigebühren der Grundbuchämter
b) Handelsregisteramt gemäss
- Verordnung über die Gebühren für das Handelsregister
- Kantonaler Gebührentarif Handelsregister
c) Geometer
- Diese Kosten sind beim zuständigen Bezirksgeometer direkt abzuklären.
d) Weitere Amtsstellen für
- Erbgangsurkunden, Ehescheine, Todesscheine, Familienscheine, Genehmigungsgebühren etc.
Umsetzung des Dekretes über den Notariatstarif vom 30. August 2011
1. Aufwandtarif
Die meisten Geschäfte und Dienstleistungen der Urkundspersonen des Kantons Aargau werden seit 1. Januar 2013 nach Zeitaufwand abgerechnet. Der Stundenansatz der Urkundsperson beträgt höchstens Fr. 300.00.
Die Höhe des Stundenansatzes wird fallweise vereinbart, am besten schriftlich. Sie finden meine verrechneten Stundenansätze direkt hinter den entsprechenden Geschäften. Es handelt sich insbesondere um folgende Geschäfte:
a) Sachenrecht:
Parzellierungen, Begründung von Stockwerkeigentum | Fr. 280.00 |
Begründung von Dienstbarkeiten, Grundlasten sowie von An- und Vormerkungen | Fr. 280.00 |
b) Ehe- und Erbrecht, Erwachsenenschutzrecht:
Eheverträge, Vermögensverträge gemäss Art. 25 PartG, letztwillige Verfügungen, Erbverträge, Inventar der Vermögenswerte von Ehegatten (oder Partnern nach PartG), Vorsorgeaufträge | Fr. 280.00 |
Teilungen | Fr. 280.00 |
c) Gesellschaftsrecht:
Alle gesellschaftsrechtlichen Urkunden wie z.B.
Gründung einer Aktiengesellschaft, GmbH, Errichtung
einer Stiftung, Statutenänderungen,
Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, Änderung von Stiftungsurkunden, Fusionsbeschlüsse, Umwandlungen usw. |
Fr. 280.00 |
d) Diverses:
Erstellung von Steigerungsprotokollen, Beurkundung eines Vorvertrages sowie Begründung oder Übertragung eines Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts, Wechselprotest, Errichtung eines Verpfründungsvertrages, sofern Grundstücke übertragen werden, Beurkundung von Bürgschaften | Fr. 250.00 |
2. Promilletarif
a) Die Gebühr für die Beurkundung von Verträgen zur Eigentumsübertragung von Grundstücken sowie zur Begründung von selbstständigen und dauernden Baurechten richtet sich nach dem Vertragswert und beträgt:
- 4 ‰ bis Fr. 600'000.00, mindestens Fr. 300.00
- plus 2 ‰ von Fr. 600'001.00 bis Fr. 3'000'000.00
- plus 1‰ ab Fr. 3'000'001.00, höchstens Fr. 20'000.00
b) Die Gebühr für die Errichtung und Erhöhung von Grundpfandrechten richtet sich nach der Pfandsumme und beträgt zwei Drittel der Ansätze von lit. a) hiervor, aber höchstens Fr. 7'500.00.
c) Mit dem Promilletarif sind der eigentliche Beurkundungsakt sowie die üblicherweise mit dem betroffenen Geschäft verbundenen Vor- und Nachbereitungen abgegolten. Zusätzliche Vor- und Nachbereitungen werden nach Aufwandtarif abgerechnet.
d) Kommt ein Geschäft nicht zum Abschluss, wird es nach Aufwand abgerechnet. Die Gebühr darf allerdings die Vergütung gemäss Promilletarif für ein zum Abschluss gebrachtes Geschäft nicht überschreiten.
3. Fixtarif
Gebühr für Beglaubigungen
- Beglaubigung einer Unterschrift oder einer Übersetzung: Fr. 20.00
- Beglaubigung von Kopien, welche der Urkundsperson vorgelegt werden:Fr. 10.00 für die erste und Fr. 5.00 für jede weitere Seite
- Beglaubigung von Kopien, welche die Urkundsperson selbst hergestellt hat: Fr. 1.00 für jede Seite
4. Auslagen
Die Urkundsperson hat Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen (Porti, Kommunikationsspesen, Kopien, Reisespesen und dergleichen) sowie auf die von ihr zu entrichtende Mehrwertsteuer. Die Entschädigung für eine kopierte Seite beträgt Fr. 0.50.
Die Entschädigung für jeden gefahrenen Kilometer richtet sich nach der Verordnung über Spesen, Sitzungsgelder und übrige Entschädigungen vom 31. Januar 2001 (SAR 165.171) und beträgt zurzeit für Personenwagen
Fr. 0.70 pro Kilometer (bis 4'000 Kilometer) und für Motorräder oder Roller Fr. 0.30 pro Kilometer.
5. Drittkosten
Drittkosten wie Registergebühren (z.B. Grundbuch, Handelsregister), Geometerkosten oder Steuern, die als Folge des notariellen Geschäftes erhoben oder veranlagt werden (z.B. Grundstückgewinnsteuern), sind in den vorstehenden Taxen nicht inbegriffen.
6. Rechnungsstellung
Die Urkundsperson erstellt eine detaillierte Abrechnung. Auf den Ansätzen gemäss Ziff. 1. bis 4. vorstehend ist zusätzlich die Mehrwertsteuer geschuldet.